Da die Interessen meiner Mandanten bei mir im Vordergrund stehen, ist es für mich selbstverständlich, Sie so früh wie möglich über die voraussichtlich anfallende Vergütung zu informieren.
Wer trägt nun die Kosten (Kostentragungspflicht) ?
Grundsätzlich schließt derjenige, der den Anwalt beauftragt mit diesem einen Vertrag und muss daher auch dessen Kosten tragen.
Es gibt allerdings zahlreiche Fallkonstellationen, bei welchen diese Kosten von einem anderen erstattet werden können, z.B. bei Schuldnerverzug.
Die Kosten können natürlich auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden; hier ist darauf zu achten, dass die betreffende Angelegenheit auch vom Versicherungsschutz abgedeckt ist und dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch ausreichende Aussichten auf Erfolg bietet.
Um eine größtmögliche Transparenz zu erzielen, wäge ich mit meinen Mandanten daher frühzeitig die Erfolgsaussichten und ein eventuelles Prozessrisiko ab, um ihnen die Entscheidung über das weitere Vorgehen zu erleichtern.
1. Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Die Abrechnung meiner Leistungen erfolgt entweder nach einer mit Ihnen geschlossenen Vergütungsvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Hierbei ist zu beachten, dass in § 4 Abs. 2 des RVG gesetzlich vorgeschrieben ist, dass in Gerichtsverfahren die Vergütung nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren, die nach dem RVG bestimmt werden, liegen darf.
Im Übrigen kann die Vergütung aber frei ausgehandelt werden. Ich biete Ihnen inhaltlich je nach Fallgestaltung und Tätigkeitsaufwand einen Festpreis, eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder eine Kombination aus beidem an.
Bei einer Abrechnung nach dem RVG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert Ihres konkreten Problems (Gegenstands- bzw. Streitwert).
Die Kosten für eine Zusammenarbeit hängen stark vom Bearbeitungsaufwand ab und werden individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst.
2. Erstberatung
Eine Erstberatung biete ich Ihnen pauschal für € 110,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, derzeit 19 %, an. Diese Beratung dauert maximal 45 min., bei darüber hinausgehendem Zeitaufwand ist eine individuelle Vergütungsvereinbarung erforderlich.
3. Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe
Für gerichtliche Auseinandersetzungen besteht die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung in vollem Umfang aufzubringen.
Für außergerichtliche Tätigkeiten kann in diesem Fall Beratungshilfe für Sie beantragt werden. Im Fall der Bewilligung haben Sie nur einen Eigenanteil von € 10,00 zu tragen, den Rest übernimmt die Staatskasse.
4. Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, führen wir für Sie als kostenlose Serviceleistung die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Versicherungsgesellschaft, von der Einholung der Deckungszusage bis hin zur Abrechnung von Kostenübernahmeansprüchen.